Bibliotheksordnung vom 24. Oktober 1994 i.d.F. vom 22. Mai 2023
Bibliotheksordnung der Gemeinde Bad Waldsee
- Aufgabe der Stadtbücherei
Die Stadtbücherei ist eine öffentliche kulturelle Einrichtung der Stadt Bad Waldsee. Jeder ist im Rahmen der nachfolgenden Regeln berechtigt, die Dienstleistungen der Stadtbücherei in Anspruch zu nehmen.
- Kreis der Benutzer
Kinder unter 7 Jahren können die Stadtbücherei nur über ihre Eltern nutzen. Darüber hinaus benötigen Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren zum Ausleihen die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern. Für Schäden am Eigentum der Stadtbücherei, für Versäumnisgebühren, etc. haften neben den Jugendlichen auch die Eltern.
- Anmeldung und Bibliotheksausweis
Zur Ausleihe ist ein Bibliotheksausweis erforderlich. Die Anmeldung hierzu geschieht persönlich und mit Vorlage eines Ausweises. Andere geeignete Nachweise können anerkannt werden. Sofern sich Kinder und Jugendliche nicht in Begleitung ihrer Eltern anmelden, werden eine schriftliche Einwilligung sowie die Vorlage des Ausweises der Eltern benötigt.
Der Bibliotheksausweis wird persönlich ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Für die Durchführung des Ausleihverfahrens speichert und verarbeitet die Stadtbücherei personenbezogene Daten, nämlich Vor- und Familiennamen, Geburtstag und Adresse, bei Minderjährigen auch die Daten der Eltern. Ohne diese Angaben kann der Bibliotheksausweis nicht erteilt werden.
Namens- und Adressenänderungen sowie ein Verlust des Ausweises müssen unverzüglich der Stadtbücherei mitgeteilt werden. Wird mit einem abhanden gekommenen Ausweis Missbrauch betrieben, haftet der Ausweisinhaber, wenn er nicht nachweist, dass ihn hier kein Verschulden trifft.
- Kosten des Bibliotheksausweises und für Ausleihe sowie andere Nutzungen
Für die Erstellung des Bibliotheksausweises wird keine Gebühr erhoben. Für Neuausstellung eines verlorenen Ausweises wird eine Gebühr von 1,- € erhoben.
Für die Ausleihe von Medien werden Gebühren wie folgt erhoben:
Ausleihe von Büchern, Spielen, CD’s und sonstigen Medien:
Eine Gebühr ist generell für Nutzer ab dem 18. Lebensjahr zu entrichten. Ausgenommen sind Schüler über dem 18. Lebensjahr gegen Vorlage eines Nachweises.
Sie ist wie folgt festgelegt:
Jahresgebühr 20,00 €
(gilt für 12 Monate ab dem Tage der Bezahlung)
Einzelgebühr 1,00 €
(pro Medium, wenn keine Jahresgebühr entrichtet wurde)
Ausleihe von DVD’s und Videospielen
Eine Gebühr ist generell zu entrichten. Sie beträgt
– bei bezahlter Jahresgebühr zusätzlich 1,- € pro Medium
– für Nutzer bis zum 18. Lebensjahr und Schüler ab dem 18. Lebensjahr
gegen Vorlage eines Nachweises 1,- €
(pro Medium, wenn keine Jahresgebühr entrichtet wurde)
– für Nutzer ab dem 18. Lebensjahr 2,- € (pro Medium, wenn keine Jahresgebühr entrichtet wurde)
Internetnutzung
Für die Nutzung der Internet-Arbeitsplätze wird keine Gebühr erhoben. Ausdrucke kosten pro Seite 10 Cent.
- Ausleihe
Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Bücher u. a. für bis zu 4 Wochen entliehen. Wie viele Bücher (oder andere Medien) gleichzeitig entliehen werden können, legt die Stadtbücherei fest. Eine Verlängerung der Leihfrist ist möglich, wenn keine Vorbestellung vorliegt. Um Verlängerung kann persönlich, telefonisch oder schriftlich gebeten werden.
- Vorbestellung
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Gebühr beträgt pro Medium 1,- €. Die Bibliothek kann die Anzahl der Vorbestellungen begrenzen und bestimmte Sachgebiete von der Vorbestellung ausnehmen.
- Auswärtiger Leihverkehr
Für den wissenschaftlichen Bedarf können Bücher, die nicht im Bestand der Stadtbücherei sind, über den „Auswärtigen Leihverkehr“ bestellt werden. Hierfür gelten besondere Richtlinien.
- Sorgfalt
Jeder ist verpflichtet, die Bücher, etc. der Stadtbücherei sorgfältig zu behandeln und fristgerecht zurückzugeben. Bei der Ausleihe sollten die ausgesuchten Bücher, Spiele, etc., soweit möglich, überprüft werden und die Stadtbücherei auf etwa erkennbare Schäden hingewiesen werden. Die Stadtbücherei geht andernfalls davon aus, dass die Medien in einwandfreiem Zustand ausgeliehen wurden. Auch im Interesse nachfolgender Leser sind später festgestellte Beschädigungen mitzuteilen.
Werden bei der Rückgabe Beschädigungen festgestellt, so haftet derjenige, auf dessen Ausweis sie entliehen wurden. Hier fallen im Einzelfall Reparaturkosten oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung an.
Für Schäden, die durch fehlerhafte Datenträger entstehen, haftet die Stadtbücherei nicht.
- Überschreitung der Leihfrist
Bei Überschreitung der Leihfrist werden Versäumnisgebühren je Medium wie folgt erhoben:
– ab der ersten angefangenen Woche 1,00 €
– ab der zweiten angefangenen Woche 2,00 €
– ab der dritten angefangenen Woche 4,00 €
– ab der vierten angefangenen Woche 8,00 €
zuzüglich Kosten für Porto
Die Stadtbücherei mahnt viermal schriftlich an. Bei erfolglosem Abmahnen werden die Wieder-beschaffungskosten der Medien sowie die anfallenden Versäumnisgebühren zuzüglich Portokosten in Rechnung gestellt.
Werden dann die Medien zurückgebracht, ist auf jeden Fall die Säumnisgebühr zuzüglich Portokosten zu entrichten.
- Sonstiges
Die aufgeführten Gebühren und Auslagenersätze entstehen mit Anforderung und sind sofort zur Bezahlung fällig.
Im Eingangsbereich der Stadtbücherei stehen kostenlos Schließfächer bereit.
Eine Haftung für die Schließfächer wird jedoch nicht übernommen.
- Hausrecht
Alle Verhaltensweisen sind in der Stadtbücherei zu unterlassen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Büchereibetriebes zuwiderlaufen, andere Benutzer stören oder eine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Sachen darstellen. Eltern haften für ihre Kinder.
Benutzer, die wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder Anordnungen des Personals verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen oder in den Ausleihbedingungen eingeschränkt werden. Diebstahl hat den Ausschluss der Bibliotheksnutzung zur Folge. Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek wahr oder das mit ihrer Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stand: Mai 2023